|
was ist eigendlich?
|
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
|
- Teilungserklärung - Grundbesitzabgaben, Erschließungskosten - Mitverkaufte bewegliche Sachen - Beleihungsgrenze - Unbedenklichkeitsbescheinigung - Kataster - Dienstbarkeit - Sicherheitsabschlag - Erbbaurecht - Gewährleistungsregelung - Eigenleistung - Tilgungssatz - Wiederkaufsrecht / Rückauflassungsvormerkung - Amtlicher Lageplan - Arbeitgeberdarlehen - Hypothek - Modernisierungskosten - Sachwertverfahren - Photovoltaik
|
|
|
Teilungserklärung Erklärung eines Grundstückseigentümers, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt und mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an bestimmten Räumen verbunden ist. Die Teilung wird mit der Anlegung der sog. Wohnungsgrundbücher wirksam. Voraussetzung für die Teilungserklärung, die mit notarieller Beurkundung erfolgt, ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung der zuständigen Behörde. Die Teilungserklärung regelt die Rechte und Pflichten der einzelnen Miteigentümer untereinander.
|
|
|
|
Seitenangang
|
|
|
|
Grundbesitzabgaben, Erschließungskosten Hinsichtlich der Abwasser-, Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren beginnt nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde / Stadt die Gebührenpflicht des Erwerbers mit dem 1. des auf den Besitzübergang folgenden Monats. Um eine reibungslose Umstellung der Abrechnung durch die Stadt zu gewährleisten, empfiehlt es sich daher, den Besitzübergang dem Fachbereich Steuern und Kasse unverzüglich mitzuteilen. Die Zurechnung der Grundsteuer auf den Erwerber erfolgt grundsätzlich frühestens zum 1. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes, Das Einverständnis aller Beteiligten vorausgesetzt, kann jedoch auch die Zurechnung der Grundsteuer auf den 1. des auf den Besitzübergang folgenden Monats verlagert werden. In Bezug auf die Erschließungskosten ist eine Nachfrage bei der Stadt/Gemeinde ratsam, ob noch Erschließungsmaßnahmen abzurechnen sind oder in Kürze noch abrechnungsfähige Erschließungsmaßnahmen durchgeführt werden.
|
|
|
|
Seitenangang
|
|
|
|
Mitverkaufte bewegliche Sachen Sofern bewegliche Sachen mit größerem Wert (z.B. Einbauküche, Möbel, Lampen, Gartenhaus, Markise etc.) mitverkauft werden, ist es notwendig diese im Kaufvertrag aufzuführen und einen angemessenen Teilkaufpreis für diese beweglichen Sachen gesondert auszuweisen, da für diesen Teilkaufpreis seitens des Finanzamtes keine Grunderwerbsteuer erhoben wird.
|
|
|
|
Seitenangang
|
|
|
|
Beleihungsgrenze Sie drückt aus, bis zu welchem Prozentsatz des Beleihungswertes die Bank im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Grundstück beleihen kann. Beim reinen Realkredit liegt die Grenze bei 60 Prozent des Beleihungswertes (zum Beispiel Hypothekenbanken).
|
|
|
|
Seitenangang
|
|
|
|
Unbedenklichkeitsbescheinigung Bescheinigung des zuständigen Finanzamts, dass der Eigentums-umschreibung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn die fällige Grunderwerbsteuer bezahlt ist.
|
|
|
|
Seitenangang
|
|
|
|
Kataster Das amtliche Verzeichnis aller Grundstücke einer Gemeinde. Beim Katasteramt, einer Behörde, bei der das Liegenschaftsbuch und die Flurkarten geführt werden, können die Verzeichnisse, die Auskunft über Lage, Grenzen, Grundstücksgrösse, Gemarkung, Flur und Flurstück geben, eingesehen und Auszüge gegen Gebühr angefordert werden.
|
|
|
|
Seitenangang
|
|
|
|
Dienstbarkeit Ein im Grundbuch (Zweite Abteilung) eingetragenes Recht eines Dritten, das auf eine beschränkte Nutzung eines Grundstücks gerichtet ist. Man unterscheidet zwischen Grunddienstbarkeiten (Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks, zum Beispiel Wegerecht) und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Belastung eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten Person, zum Beispiel Wohnungsrecht gemäss §1093 BGB).
|
|
|
|
Seitenangang
|
|
|
|
Sicherheitsabschlag Die Höhe des Sicherheitsabschlags ist je nach Bank, Objekt (Ein-, Mehrfamilienhaus, Fertighaus) und Lage (Grossstadt oder ländliche Gegend) unterschiedlich. Unter ungünstigen Umständen muss man mit einem Abschlag in Höhe von 20 % und mehr rechnen; erfahrungsgemäss geben sich Banken vor allem bei Objekten in Ballungsräumen aber mit 10 % zufrieden. Bei besonders attraktiven Objekten und Kreditnehmern liegt der Sicherheitsabschlag manchmal auch unter 10 %.
|
|
|
|
Seitenangang
|
|
|
|
Erbbaurecht Vererbliches und veräusserliches Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk als Eigentum zu haben. Das Erbbaurecht ermöglicht es, Eigentümer eines Hauses zu sein, das auf fremdem Grund steht. Als Entgelt zahlt der Erbbauberechtigte (der Eigentümer des Hauses) an den Erbbaurechtsgeber (den Eigentümer des Grundstücks) den Erbbauzins. Das Erbbaurecht, das meist auf 99 Jahre befristet ist, wird durch notariell beurkundeten Vertrag zwischen Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer) und Erbbauberechtigtem begründet und in Abt. II des belasteten Grundstücks eingetragen.
|
|
|
|
Seitenangang
|
|
|
|
Gewährleistungsregelung Bei einem Kaufvertrag über eine gebrauchte Immobile wird die Gewährleistung regelmäßig vollständig ausgeschlossen. Es gilt somit der Grundsatz „gekauft wie gesehen unter Ausschluss der Gewährleistung“. Daher ist es auf der Erwerberseite unter Umständen empfehlenswert, vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages die Immobilie von einem Grundstückssachverständigen auf eigene Kosten begehen zu lassen, um eine möglichst große Sicherheit vor für den Laien nicht erkennbaren Mängeln zu haben. Der Verkäufer ist zwar aufgrund der gesetzlichen Regelungen verpflichtet, ihm bekannte versteckte Mängel (z.B. Holzwurm-, Holzbockbefall des Dachstuhls, Hausschwamm- oder Schimmelbefall, Kellerfeuchtigkeit, marode Leitungen, erneuerungspflichtige Heizungsanlage, u. a. gravierende Mängel) zu offenbaren, aber manchmal hat der Verkäufer selbst gar keine Kenntnis vom Vorhandensein eines solchen versteckten Mangels, und die Beweislast für die Kenntnis des Veräußerers vom versteckten Mangel trifft im etwaigen Schadensersatzprozess den Erwerber. Besonderes Augenmerk sollte etwa notwendig werdenden Nachrüstungen von Heizkesseln gewidmet werden, die sich durch eine zwischenzeitlich eingetretene weitere Verschärfung der Grenzwerte ergeben können, Beim Kauf vom Bauträger (Neubau) gilt generell eine fünfjährige Gewährleistung für Mängel am Gebäude.
|
|
|
|
Seitenangang
|
|
|
|
Eigenleistung Die eigene Arbeitsleistung des Bauherrn, seiner Freunde und Angehörigen wird nicht als Eigenkapitalersatz angesehen. Die Positionen der Eigenleistungen müssen in Materialkosten und Muskelhypothek getrennt werden. Die Materialkosten werden mitfinanziert; sie werden dem Darlehensnehmer gegen Vorlage von Rechnungen ausgezahlt. Die Muskelhypothek oder auch Verwandschaftshilfe genannt kann kein Eigenkapital ersetzen. Sie kann lediglich die Kaufkosten des Objektes gegenüber dem Bauträger oder Bauunternehmer senken, da weniger Gewerke in Auftrag gegeben werden. Die Eigenleistungen insgesamt sollten 10% der Baukosten nicht übersteigen, wobei die Materialkosten mindestens 50% hiervon einnehmen sollten.
|
|
|
|
Seitenangang
|
|